Rechtliche Grundlagen

Am 22.12.2000 trat die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), kurz: EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), in Kraft. Ergänzt wird die Richtlinie durch zwei Tochterrichtlinien:

  • die Richtlinie 2006/118/EG vom 12.12.2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19), kurz:  Grundwasserrichtlinie und
  • die Richtlinie 2008/105/EG vom 16.12.2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1).

Die WRRL ist seit 2002 in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung der WRRL und ihrer Tochterrichtlinien und findet sich heute

  • im Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • in der Grundwasserverordnung (GrwV) und
  • in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV).

Ergänzende Regelungen finden sich auch in den Wassergesetzen der Länder, in Rheinland-Pfalz im Landeswassergesetz (LWG).


Rechtlicher Beitrag zu den grundlegenden Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 EG-WRRL für die Flussgebietseinheit Rhein im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz 

Art. 11 Abs. 3 EG-WRRL zählt abschließend die grundlegenden Maßnahmen auf. Diesen ist gemeinsam, dass sie zunächst durch abstrakt-generelle Regelungen in entsprechenden Gesetzen, Verordnungen und verbindlichen Instrumenten zum Schutz der Umwelt und insbesondere der Gewässer in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können und auch müssen.

Zu den „grundlegenden Maßnahmen“ als Mindestanforderungen für die im Maßnahmenprogramm festzulegenden Maßnahmen gehören diejenigen nationalen (bundes- und landes-) rechtlichen Regelungen, die die genannten EG-Richtlinien umsetzen und als (nationale rechtliche) Instrumente bereitstehen, um die Ziele nach Art. 4, 7 und 9 EG-WRRL zu verwirklichen.

Die beigefügte Übersicht enthält eine Darstellung der nach Art. 11 Abs. 3 EG-WRRL zu ergreifenden grundlegenden Maßnahmen und die Angabe der hierfür bestehenden abstrakt-generellen Vorschriften auf Bundes- und Landesebene (Spalten 2 und 3), die für die Maßnahmenprogramme für die Flussgebietseinheit Rhein im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz von Bedeutung sind. Durch diese Regelungen werden die in Art. 11 Abs. 3 EG-WRRL enthaltenen grundlegenden Maßnahmen umgesetzt und sind damit Teil der zu erstellenden Maßnahmenprogramme.

Zur Darlegung, ob und inwieweit die Anforderungen aus den im Rahmen der grundlegenden Maßnahmen zu beachtenden EG-Richtlinien tatsächlich umgesetzt sind, werden in Spalte 4 die aktuellen Berichterstattungen (Stand: 22.12.2015) der Bundesrepublik Deutschland zu den einzelnen EG-Richtlinien dargestellt.


Förderrichtlinie Wasserwirtschaft

Die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft sind im Land seit vielen Jahrzehnten etabliert. Allein seit dem Jahr 2000 hat das Land Kommunen mit rund 1,6 Milliarden Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen unterstützt.

Die Informations-Broschüre zur Neuauflage der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft ist hier online abrufbar.